Mit Urteil vom 11. 11. 2025, Königreich Dänemark/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-19/23, hat der EuGH die RL (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der EU für weitgehend kompetenzkonform erklärt. Nun gibt es also für den Gesetzgeber keine Ausrede mehr, die Mindestlohn-RL („vorsichtshalber“) nicht umzusetzen; die Frist hierfür endete bereits am 15. 11. 2024. Klar ist, dass die Verpflichtungen des Art 4 Abs 2 Mindestlohn-RL aufgrund der rund 98%igen Kollektivvertragsabdeckung für Österreich nicht gelten. Weitestgehende Einigkeit besteht auch dahingehend, dass Art 4 Abs 1 Mindestlohn-RL durch Auslegung bestehenden Rechts umgesetzt werden könne; größeren Zweifeln ist lediglich Art 4 Abs 1 lit c Mindestlohn-RL ausgesetzt. Hingegen war bereits vor Ende der Umsetzungsfrist offensichtlich, dass einige Aspekte der sogenannten horizontalen Bestimmungen (Art 9 bis 13 Mindestlohn-RL) der Umsetzung bedürfen. Dass allerdings mangels Existenz „gesetzlicher Mindestlöhne“ ein solcher im Hinblick auf Art 5 bis 8 Mindestlohn-RL nicht besteht, soll hier noch einmal verdeutlicht werden.

