Anlass für diesen Beitrag sind ein Erkenntnis des BVwG und ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, die sich mit der Frage nach einer Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung auseinandersetzen. In beiden Fällen soll das maßgebliche Entscheidungskriterium für den nicht erfolgten beruflichen Aufstieg die (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer politischen Partei gewesen sein. Auffallend ist die unterschiedliche Beweislastverteilung vor der B-GBK einerseits und im Dienstrechtsverfahren andererseits.

