In seinem Urteil vom 18. 6. 2025, 7 AZR 50/24, hat das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) ua ausgesprochen, dass das Nicht-Anbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses an ein bloß auf Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigtes Betriebsratsmitglied keinen Verstoß gegen das in § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) normierte Benachteiligungsverbot darstellt, sofern es dem Betriebsratsmitglied nicht gelingt nachzuweisen, dass die Betriebsratstätigkeit das eigentliche Motiv für das Nicht-Anbot des unbefristeten Arbeitsvertrags ist. Nur in diesem Fall kann nämlich ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags bestehen. In diesem Beitrag wird diese Situation anhand der österreichischen Rechtslage beurteilt.

