1. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art 13 Abs 1 VO 883/2004 iVm Art 14 Abs 8 VO 987/2009 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob eine Person, die in mehreren Mitgliedstaaten, darunter ihrem Wohnmitgliedstaat, und in mehreren Drittländern eine Beschäftigung ausübt, iSd Art 13 Abs 1 VO 883/2004 einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit in ihrem Wohnmitgliedstaat ausübt, nur die von dieser Person in den Mitgliedstaaten oder auch die in Drittländern ausgeübte Beschäftigung zu berücksichtigen ist.

