Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II (BSMG 2025 II) wurde der von Beziehern von Pensionen und vergleichbaren Leistungen (zB Ruhebezügen) abzuführende Krankenversicherungsbeitrag einheitlich auf 6 % der Beitragsgrundlage angehoben. Da die von den Pensionsversicherungsträgern aufgrund von Hebesätzen zu überweisenden Krankenversicherungsbeiträge an das Beitragsvolumen der Pensionisten gekoppelt sind, stiegen auch diese.

