Durch das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und das Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) geändert werden (BGBl I 2025/111), wurden Auslegungsprobleme hinsichtlich der Möglichkeit für Kollektivvertragspartner, Kündigungsfristen und -termine abweichend zu regeln, im ABGB geklärt.

