vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Psychosoziale Betreuung ist keine Pflege iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2026, 47 - 48 Heft 1 v. 1.1.2026

1. Nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV [idF BGBl II 2013/201] gelten alle Tätigkeiten, die zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie zB in der Hospiz- oder Palliativmedizin, geleistet werden, als besonders belastende Berufstätigkeiten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!