Jüngere Urteile des EuGH konkretisieren den unionsrechtlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung. Zulässig bleibt nur, was den vorübergehenden Charakter wahrt, gewisse Gleichbehandlung gewährleistet und den Arbeitsschutz im Einsatzbetrieb effektiv sicherstellt. De lege lata ist zweifelhaft, ob das österreichische Recht diesen Anforderungen vollumfänglich gerecht wird.
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