Beitragszuschläge können gemäß § 113 Abs 1 ASVG (idF BGBl I 2024/16) nach einer unmittelbaren Betretung verhängt werden. Mit dieser Formulierung ist klargestellt, dass eine unmittelbare Betretung zwingende Voraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlags ist. Frühere Probleme, dass Beitragszuschläge als allenfalls überschießende Reaktion auf geringfügige Anmeldeverstöße erfolgt wären, sind damit ausgeräumt. Es bleibt aber die Frage, ob die aktuelle Regelung wirklich sachgerecht ist.

