1. Mit dem SVÄG 2020, BGBl I 2021/28, hat der Gesetzgeber ein System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird (vgl auch AA-83 BlgNR 27. GP , 9). In diesem System beträgt der längste Zeitraum bis zu ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate. Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet.