1. Anders als bei Arbeitnehmern, die von einer österreichischen Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt werden und für die § 32 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang vorsieht, besteht nach der Systematik des EpiG ein solcher Anspruch im Fall, dass die Quarantäne von einer ausländischen Gesundheitsbehörde verfügt wurde, nicht. Aufgrund der sich damit stellenden Frage einer möglicherweise unzulässigen Diskriminierung von Grenzgängern hat der VwGH mit Beschluss vom 24. 5. 2022, Ra 2021/03/0098 ua, den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Der EuGH hat dies mit Urteil vom 15. 6. 2023, C-411/22 , beantwortet. Der Arbeitnehmer ist folglich im Weiteren so zu behandeln, als hätte die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft über ihn – so wie tatsächlich von der ausländischen Gesundheitsbehörde geschehen – die Quarantäne verhängt.