1. Nach § 46 Abs 2 lit a BB-PO 1966 bzw nunmehr – wortgleich – § 46 Abs 2 lit a BB-PG sind anrechenbare Ruhegenusszeiten „die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegte Zeit“.