Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten kann auf zwei Wegen erworben werden: einerseits durch die Entscheidung einer Behörde im Sinne des § 14 Abs 1 lit a bis d BEinstG (zB Sozialministeriumservice, AUVA, Landeshauptmann) und andererseits durch einen über Antrag zu erlassenden Bescheid des Sozialministeriumservice. Nach § 14 Abs 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Stellung als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 % der in lit a bis d der oben zitierten Bestimmung genannten Entscheidungsträger. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch eine Entscheidung nach § 14 Abs 1 lit a bis d BEinstG erlischt mit dem Ablauf des dritten Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft folgt, sofern nicht der Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erklärt, weiterhin dem begünstigten Personenkreis angehören zu wollen (§ 14 Abs 1 letzter Satz BEinstG). Wenn ein Nachweis in Form der erwähnten Entscheidungen nicht vorliegt, hat das Sozialministeriumservice auf Antrag den Grad der Behinderung in einem eigenen Verfahren einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen einen feststellenden Bescheid zu erlassen. Aufgrund der Judikatur des VwGH, namentlich seiner Erkenntnisse vom 21. 11. 2000, 2000/11/0266 ua, und vom 14. 12. 2015, 2013/11/0034, wurde bisher ein nach § 40 BBG ausgestellter Behindertenpass nicht als Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten anerkannt. Diese Rechtsauffassung teilt der OGH in den jüngst ergangenen Entscheidungen vom 25. 1. 2023, 8 ObA 76/22t, und vom 17. 3. 2023, 9 ObA 130/22s, allerdings nicht. Im Folgenden werden die praktischen Auswirkungen der neuen Judikatur des OGH (insbesondere bezüglich des Kündigungsschutzes und der Ausgleichstaxe) erörtert.