Nach der Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG sind für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwei Elemente entscheidend: einerseits die Weisungsgebundenheit und andererseits die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Wird eine für ein Unternehmen tätige Person erfolgsunabhängig nach Stunden bezahlt, werden die Stunden vom Geschäftsführer des Unternehmens aufgezeichnet und werden die Arbeiten stets persönlich ausgeführt, so unterliegt die tätige Person der Kontrolle des Unternehmens.