Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird, BGBl I 2023/85, wird einerseits die Gebührenbefreiung für Anträge nach § 18b Abs 1a AVRAG, die ab dem 1. 1. 2023 in der Buchhaltungsagentur einlangen, rückwirkend verlängert.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.