Kollektivvertragliche Verkürzungen der Normalarbeitszeit greifen in bestehende Regelungen und aufrechte Beschäftigungsverhältnisse ein. Im letzten Heft wurde im ersten Teil dieser Beitragsreihe generell erörtert, welcher Regelungsbedarf bei einer kollektiven Arbeitszeitverkürzung besteht. Im vorliegenden zweiten Teil wird nun untersucht, welche Sonderfragen (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Normalarbeitszeit bestehen können. Im Besonderen wird auch auf die (entgelt)rechtliche Qualifikation des Ausmaßes der verkürzten gesetzlichen Normalarbeitszeit („Differenzmehrarbeit“) eingegangen.