1. Gerade in einem Sachverhalt, in dem eine klare Trennung der versicherten Tätigkeit von privaten Handlungen kaum möglich ist, genügt nicht die bloße betriebliche Absicht. Vielmehr bedarf es der Objektivierung des betrieblichen Zusammenhangs.
1. Gerade in einem Sachverhalt, in dem eine klare Trennung der versicherten Tätigkeit von privaten Handlungen kaum möglich ist, genügt nicht die bloße betriebliche Absicht. Vielmehr bedarf es der Objektivierung des betrieblichen Zusammenhangs.