1. Die Verordnung (EG) Nr 883/2004, deren Zweck die Koordinierung der unterschiedlichen nationalen Sozialversicherungssysteme ist, lässt diese bestehen und schafft kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit. Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Ebene der EU bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaates unter anderem die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen.