Mit 1. 10. 2023 erfolgte die Rückkehr zum alten Kurzarbeitsmodell, das vor dem 1. 3. 2020 gegolten hat, dessen AMS-Beihilfe sich wieder (wie vor Corona) am anteiligen Arbeitslosengeld orientiert. Geblieben sind die seit der Pandemie implementierte IT-unterstütze Umsetzung durch das AMS sowie von den Sozialpartnern zur Verfügung gestellte Muster-Sozialpartnervereinbarungen. Neu ist ein besonders strenger Blick des AMS auf die wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit.