Wird ein Arbeitnehmer dienstfrei gestellt, so ist das volle Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber während der Dienstfreistellung fortzuzahlen (§ 1155 ABGB). Da § 1155 ABGB dispositiv ist (§ 1164 ABGB), könnte zB vereinbart werden, dass die Anrechnungsregel für die Dauer der Dienstfreistellung nicht anzuwenden ist und daher ein anderweitiger Verdienst des Arbeitnehmers das vom Arbeitgeber zu bezahlende Entgelt nicht schmälern kann. Entgegen der Rechtsauffassung des OLG Wien kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Dienstfreistellung mit anschließender einvernehmlicher Auflösung § 1155 ABGB nicht anzuwenden sei, weil der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr schulde. In der Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers liegt die Erfüllung der Arbeitspflicht und der Anwendungsbereich des § 1155 ABGB ist eröffnet, wenn die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (für den Arbeitnehmer erkennbar) nicht angenommen wird. Im Folgenden wird unter anderem der Anwendungsbereich des § 1155 ABGB näher erörtert.