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Kostenersatz nach § 197 ArbVG für den Europäischen Betriebsrat

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2023, 427 - 428 Heft 11 v. 1.11.2023

1. Gemäß § 197 ArbVG sind die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten gemäß § 186 ArbVG von der zentralen Leitung zu tragen. Nach § 186 Abs 2 ArbVG gehören dazu die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetscherkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und für jedenfalls einen Sachverständigen.

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