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Vordienstzeitenanrechnung nach § 26 Abs 3 VBG: Zeitlicher Geltungsbereich

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2023, 428 Heft 11 v. 1.11.2023

1. Der EuGH hat mit Urteil vom 8. 5. 2019, Rs C-24/17 , Österreichischer Gewerkschaftsbund, festgestellt, dass eine zeitliche Beschränkung der Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 vereinbar ist. Der österreichische Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, § 26 Abs 3 VBG mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 2019/58, dahin abzuändern, dass die Höchstgrenze von 10 Jahren bei der Anrechnung entfallen ist, sodass einschlägige Vordienstzeiten auch über diese Grenze hinaus anrechenbar waren (AB 675 BlgNR 26. GP , 4). Darüber hinaus wurde Vertragsbediensteten, bei denen Vordienstzeiten wegen der Höchstgrenze von 10 Jahren nicht angerechnet worden waren, mit § 94d Abs 3 VBG die Möglichkeit eingeräumt, die nachträgliche Anrechnung dieser Zeiten zu beantragen.

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