1. Nach § 19f Abs 2 und 3 AZG (in der hier maßgeblichen, bis 31. 5. 2022 geltenden Fassung BGBl I 2007/61) gilt für ein Zeitausgleichsguthaben für Überstundenarbeit mangels abweichender kollektivvertraglicher Regelungen Folgendes: Wurde der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart und kommt es nicht innerhalb der Frist nach Abs 2 (grundsätzlich sechs Monate nach Ende des Anfallsmonats) zu einem Verbrauch, so kann der Arbeitnehmer nach weiteren vier Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig bestimmen oder die Abgeltung in Geld verlangen.