vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtliche Qualifikation eines Zeitguthabens in dem während des Insolvenzverfahrens fortgesetzten Arbeitsverhältnisses

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2023, 426 - 427 Heft 11 v. 1.11.2023

1. Nach § 19f Abs 2 und 3 AZG (in der hier maßgeblichen, bis 31. 5. 2022 geltenden Fassung BGBl I 2007/61) gilt für ein Zeitausgleichsguthaben für Überstundenarbeit mangels abweichender kollektivvertraglicher Regelungen Folgendes: Wurde der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart und kommt es nicht innerhalb der Frist nach Abs 2 (grundsätzlich sechs Monate nach Ende des Anfallsmonats) zu einem Verbrauch, so kann der Arbeitnehmer nach weiteren vier Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig bestimmen oder die Abgeltung in Geld verlangen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!