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Entlassung eines Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung bis zur Zahlung eines fälligen Lohnrückstands (teilweise) zurückhält

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2023, 424 Heft 11 v. 1.11.2023

1. Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG Tatbestand 2 AngG ist verwirklicht, wenn sich der Angestellte beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen. Unter „beharrlich“ ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen.

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