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Unbefristeter Behindertenpass und Kündigungsschutz

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2023, 422 - 423 Heft 11 v. 1.11.2023

1. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten kann grundsätzlich auf zwei Wegen erworben werden, nämlich durch eine Entscheidung einer Behörde im Sinne des § 14 Abs 1 BEinstG (Ex-lege-Begünstigung) oder nach Abs 2 leg cit durch einen über Antrag zu erlassenden Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr gemäß Art 13 des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl 2013/138: Sozialministeriumservice).

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