1. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten kann grundsätzlich auf zwei Wegen erworben werden, nämlich durch eine Entscheidung einer Behörde im Sinne des § 14 Abs 1 BEinstG (Ex-lege-Begünstigung) oder nach Abs 2 leg cit durch einen über Antrag zu erlassenden Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr gemäß Art 13 des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl 2013/138: Sozialministeriumservice).