1. Vertragsbedienstete sind nach § 20 Abs 1 VBG iVm § 48 Abs 2 BDG zu einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden verpflichtet. Demgegenüber gilt ein Vertragslehrer nach § 90b Abs 1 VBG als vollbeschäftigt, wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht. Nach § 2 Abs 1 BLVG beträgt die Lehrverpflichtung 20 Wochenstunden, wobei eine Unterrichtsstunde in dem vom Kläger unterrichteten Gegenstand der Lehrverpflichtungsgruppe I mit der Werteinheit von 1,167 anzurechnen ist. Diese Regelung berücksichtigt, dass Lehrer – je nach Arbeitsintensität des von ihnen unterrichteten Gegenstands – auch für die Vor- und Nachbereitung, insbesondere für die Korrektur schriftlicher Arbeiten, Zeit aufwenden müssen. Schon deshalb sind die Vorschriften über die Lehrverpflichtung in § 2 Abs 1 BLVG nicht auf Administrationstätigkeiten anwendbar, wie sie vom Vertragslehrer als Abteilungsvorstand zu erbringen sind.