Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (im Sinne des § 2 Z 1 KFG) privat zu nutzen (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), so ist ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen (§ 4 Abs 1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung). Bei einem reduzierten CO2-Emissionswert ist ein geringerer Sachbezug heranzuziehen (§ 4 Abs 1 Z 2 Sachbezugswerteverordnung). Bei einem Kraftfahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen (§ 4 Abs 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung). Wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu nutzen (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), so ist ein Sachbezugswert von null vorgesehen (§ 4b Sachbezugswerteverordnung). Der Arbeitgeber kann das Dienstfahrrad unentgeltlich zur Verfügung stellen oder einen vereinbarten Abzug von der Bruttoentlohnung vornehmen.