Angehörigen des Bundesheeres entstehen bei Begründung eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit keine Mehraufwendungen, sofern dabei die Unterkunft vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird und die Verpflegung durch die heereseigene Küche erfolgen kann.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.