Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 18 AngG und § 1157 ABGB) ergibt sich, dass er zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde der Arbeitnehmer verpflichtet ist. Daraus folgt, dass unter anderem im Bereich des Gesundheitsschutzes (insbesondere bei einer Pandemie) auch solche Maßnahmen zu treffen sind, die nicht unmittelbar in einer Rechtsnorm angeordnet sind. Abgesehen davon sind Arbeitgeber aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nach § 3 Abs 1 ASchG verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bezüglich aller Aspekte, welche die Arbeit betreffen, zu sorgen. Demnach sind vom Arbeitgeber während einer Pandemie Maßnahmen vorzunehmen, die das Ansteckungsrisiko so weit wie möglich reduzieren. Nach einer COVID-19-Impfung sind die geimpften Personen weitgehend vor einer Ansteckung geschützt. Bei Personen, die sich trotz Impfung infiziert haben, wurde eine geringe Viruslast festgestellt. Es besteht keine allgemeine Impfpflicht, aber der Arbeitgeber kann seine gesetzliche Verpflichtung zur Risikominimierung wesentlich effizienter erfüllen, wenn sich möglichst viele seiner Mitarbeiter impfen lassen. Im Folgenden soll insbesondere die Frage der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Impfverweigerung erörtert werden.