Die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung kann vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer gemäß § 105 ArbVG abhängig gemacht werden. – (§ 97 Abs 1 Z 4, § 105 Abs 3 und § 109 Abs 1 ArbVG)
9 ObA 9/21w
Die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung kann vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer gemäß § 105 ArbVG abhängig gemacht werden. – (§ 97 Abs 1 Z 4, § 105 Abs 3 und § 109 Abs 1 ArbVG)
9 ObA 9/21w