Eine – wie vom FamZeitbG geforderte – tatsächliche Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 182 Tagen vor Bezugsbeginn des Familienzeitbonus liegt nach der Entscheidung des OGH vom 13. 10. 2020, 10 ObS 99/20m, auch dann vor, wenn dem Antragsteller seitens des Dienstgebers bezahlter Sonderurlaub gewährt wird, während dessen das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht ist und die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung fortbesteht.