Eine steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung muss gemäß § 34 EStG außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Strittig ist im vorliegenden Fall die Zwangsläufigkeit, welche in § 34 Abs 3 EStG folgendermaßen definiert wird: .