Das Konkurrenzverbot ist ein wesentlicher Ausfluss der Treuepflicht des Dienstnehmers zum Dienstgeber. Unterschiede gibt es jedoch nicht nur zwischen Angestellten und Arbeitern, sondern auch differenzierter zwischen Angestellten und Dienstnehmern bei Wirtschaftstreuhändern. Die Unterschiede sind wesentlich und gerechtfertigt, wie der OGH in seiner Entscheidung vom 23. 11. 2020, 8 ObA 48/20x, erkannt hat.