1. § 1409 ABGB ordnet einen zwingenden Schuldbeitritt (hier: des Erwerbers des Betriebs) an. Der Übernehmer haftet für die Schulden so, wie der Überträger im Zeitpunkt der Vermögensübernahme haftet. Der Schuldbeitritt ändert nichts an der Rechtsnatur der Forderungen, weshalb der Erwerber jene Rechtshandlungen, die der Übergeber bis zum Zeitpunkt des Übergangs gesetzt hat (wie etwa einen Vergleich oder ein Anerkenntnis), ebenso gegen sich gelten lassen muss wie eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Ansonsten kann der Erwerber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, auch wenn sich der Übergebende bisher nicht auf diese berufen hat.