Die Pflicht zur Zahlung der Auflösungsabgabe trifft nach § 2b Abs 1 AMPFG den Dienstgeber allein. Eine vertragliche Überwälzung der Auflösungsabgabe auf den Dienstnehmer ist unzulässig. – (§ 2b AMPFG)
8 ObA 64/20z
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.