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Pflegestufe 7

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2021, 406 - 407 Heft 10 v. 1.10.2021

1. Nach § 4 Abs 2 BPGG sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 7 gegeben, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt.

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