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Beginn der Verjährung von auf Unionsrecht gestützten Ansprüchen

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2021, 407 - 408 Heft 10 v. 1.10.2021

1. Für die Frage der Verjährung von Entgeltansprüchen ist gemäß § 1480 ABGB zwischen der Verjährung des Gesamtrechts an sich und der Verjährung der einzelnen Nachforderungen zu unterscheiden. Das Gesamtrecht, eine Entgeltaufwertung (Korrektur der Einstufung) zu fordern, verjährt gemäß § 1480 ABGB nach 30 Jahren.

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