1. Mit der Feststellung einer vergangenen Rechtswidrigkeit, und zwar der Ablehnung seiner Bewerbung um Aufnahme als Vertragslehrer in den Schuldienst des beklagten Landes, strebt der Vertragsbedienstete nicht die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer rechtlichen Qualifikation einer Tatsache an.