§ 11 Abs 2 Z 5 AÜG
Mit gegenständlicher Entscheidung geht der OGH der Frage nach, ob das AÜG im konkreten Fall anzuwenden ist. Dabei stand im Mittelpunkt des Interesses, ob die Verkürzung von Verfallsfristen in Hinsicht auf die Geltendmachung offener Ansprüche nach dem Schutzniveau des Aufnahmestaates zu beurteilen ist.