§ 255 Abs 3a ASVG; § 255 Abs 3b ASVG
Der erkennende arbeitsrechtliche Senat hält mit seiner Entscheidung fest, dass es in Bezug auf die Anwendung der Härtefallregelung auf das eingeschränkte Leistungskalkül des Versicherten in Bezug auf die eingeschränkte Verweisbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ankommt.