Zusammenfassung: Der OGH ging auf die Frage ein, ob eine amtswegige Umformulierung des Gestaltungsbegehren in ein Feststellungsbegehren rechtens ist und ob das Gericht dabei einer Partei etwas zusprechen kann, was nicht begehrt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 405 ZPO; § 105 Abs 3 AVG