§ 2d Abs 2 AVRAG
In vorliegender Sache war fraglich, ob eine vereinbarte Lohnnebenkostenpauschale von 25 %, für welche begrifflich nicht feststeht, ob diese den tatsächlich aufgewendeten Kosten entspricht, von der Möglichkeit einer Rückforderung nach § 2d AVRAG mitumfasst wird.