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Erhebliche Rechtsfrage i. S. d. § 502 Abs. 1 ZPO

ZivilprozessrechtJudikaturBearb. v. Dr. Edith Marhold-Weinmeier, Richterin am BG Graz Ost, Lehrbeauftragte an der WU WienASoK 2011, 207 - 208 Heft 5 v. 1.5.2011

§ 502 Abs 1 ZPO; § 19 BPG

In vorliegender Sache hatte sich die erkennende Instanz der Frage zuzuwenden, ob die Verletzung der aus dem Regime des BPG erwachsenen Rechte eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen.

OGH 4.11.2010, 8 ObA 12/10p

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