§ 35 Abs 1 Z 6 GmbHG
Der OGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, auf welche Ansprüche sich die Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG bezieht. Strittig war im Anlassfall, inwieweit Ansprüche der Gesellschaft aus einer rechtsgeschäftlichen Beziehung mit dem Geschäftsführer einen Gesellschafterbeschluss erfordern, wenn dieser als außenstehender Dritter der Gesellschaft gegenüber auftritt.