§ 1336 ABGB
Die anlässlich der einvernehmlichen Beendigung eines Hausbesorger-Dienstvertrags erfolgte Zusage einer "freiwilligen Abfertigung" für die Räumung der Dienstwohnung ist als Vertragsstrafe für die verspätete Wohnungsrückgabe zu qualifizieren, die der gerichtlichen Mäßigung unterliegt.