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Anwendbarkeit des § 101 ArbVG im Fall der Betriebs(Teil)stilllegung iSd § 109 ArbVG

Aus der akuellen RechtsprechungArbeitsrecht - SozialrechtDr. Edith Marhold-WeinmeierASoK 2006, 275 - 276 Heft 7 v. 1.7.2006

§ 101 ArbVG; § 109 ArbVG

Auch eine auf die Schließung eines Betriebsteils zurückzuführende und im Rahmen eines Sozialplans erfolgte verschlechternde Versetzung eines unkündbaren Dienstnehmers erfordert die Einwilligung des Betriebsrats.

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