Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der Zielsetzung des novellierten § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, der nunmehr vorsieht, dass bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und nach dem 1.1.2004 ein neues Beschäftigungsverhältnis antreten, allfällige Wiedereingliederungsprobleme im Zuge einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nicht mehr zu beachten sind. Dabei erläutert er auch, ob diese Bestimmung ein taugliches Mittel zur Förderung der Einstellung älterer Arbeitnehmer darstellen kann.