§ 82a lit. b GewO
Der OGH hielt fest, daß für das Vorliegen von Gründen für das vorzeitige Austreten aus dem Gruppenarbeitsverhältnis auch das Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern heranzuziehen ist.
OGH 29.08.2002, 8 ObA 130/02d
§ 82a lit. b GewO
Der OGH hielt fest, daß für das Vorliegen von Gründen für das vorzeitige Austreten aus dem Gruppenarbeitsverhältnis auch das Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern heranzuziehen ist.
OGH 29.08.2002, 8 ObA 130/02d