§ 130 Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz; § 26 AngG
Der OGH hielt fest, daß die Unterlassung einer organisatorischen Trennung von Zuständigkeitsbereichen in einem Krankenhaus keinen ausreichenden Grund für einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen.
OGH 29.08.2002, 8 ObA 41/02s