Zusammenfassung: Der OGH hebt die gebotene Abgrenzung zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel hervor und erläutert, dass die Unterfertigung des Dienstzettels keine konstitutive Wirkung entfaltet, also keine Abänderung des Arbeitsvertrages bewirken kann.
Rechtsgrundlagen: § 2 AVRAG